g) Auch die vom Gutachter berechneten möglichen Erträge der verschiedenen Sanierungsvarianten bzw. des Neubaus erscheinen der BVE nachvollziehbar und plausibel. Die Beschwerdeführerin stellt dagegen in ihrer Stellungnahme zum Gutachten und in ihren Schlussbemerkung die Ertragswertberechnungen des Gutachtens in Frage. Sie kritisiert, der Gutachter gehe von zu grossen Flächen aus. Er habe nicht ausgewiesen, wie er auf seine Zahlen, insbesondere auf eine NNF von B.____