im Ökonomieteil, andererseits die Sanierung des Gebäudes mit zwei Wohnungen im Wohnteil und dem Einbau von zwei weiteren Wohnungen im Ökonomieteil (beide Varianten unter Berücksichtigung des Erhalts der schutzwürdigen Teile des Gebäudes) sowie schliesslich den Abbruch und Neubau eines Gebäudes. Nicht berechnet hat der Gutachter den aktuellen Landwert. Er hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft 2013 für Fr. 350'000.- erworben. Aufgrund des Abbruchgesuches könne davon ausgegangen werden, dass der Kaufpreis für die Käuferin dem Landwert entsprochen habe.29