Zulässig ist in der Bestandeszone auch der Abbruch und Wiederaufbau von Bauten (Art. 231 Abs. 4 GBR). Der Bauverwalter der Gemeinde Orpund hielt dazu am Augenschein fest, gemäss Praxis der Gemeinde müsse bei einem Abbruch und Wiederaufbau das neue Gebäude bezüglich Volumen und Stellung dem ursprünglichen Gebäude entsprechen. e) Gestützt auf diese Möglichkeiten berechnete der Gutachter für die Ermittlung der Sanierungskosten und der möglichen Erträge drei Szenarien: Einerseits die Sanierung des Gebäudes mit zwei Wohnungen im bestehenden Wohnteil und die Erstellung von Lagerräumen