Gemäss Kommentar zu diesem Artikel soll die Bestandeszone die Umnutzung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden ermöglichen. Zulässig sind Wohnen und Arbeiten gemäss den Bestimmungen der Mischzone, Bauernhäuser können vollständig für nichtlandwirtschaftliches Wohnen und Gewerbe umgenutzt werden. Auch die Vertreter der KDP erklärten anlässlich des Augenscheins, eine Wohn- und Gewerbenutzung im gesamten Gebäude sei zulässig.28 Zulässig ist in der Bestandeszone auch der Abbruch und Wiederaufbau von Bauten (Art. 231 Abs. 4 GBR).