d) Hinsichtlich der allfälligen Nutzungsmöglichkeiten und deren Wirtschaftlichkeit hält der Gutachter fest, es sei das ganze Volumen des Gebäudes nutzbar; im heutigen Wohnteil sei wieder eine Wohnnutzung möglich und im heutigen Ökonomieteil seien sowohl eine Wohn- wie auch eine Gewerbenutzung möglich. Diese Beurteilung trifft zu: Laut Art. 231 GBR dient die Bestandeszone, in der das umstrittene Gebäude steht, der Erhaltung traditionell entstandener Siedlungsstrukturen und der zeitgemässen Nutzung der bestehenden Gebäude. Gemäss Kommentar zu diesem Artikel soll die Bestandeszone die Umnutzung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden ermöglichen.