gleichzeitig dar, dass eine Sanierung aus technischer Sicht, wenn auch mit grossem Aufwand, möglich ist. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht, inwiefern diese Beurteilung durch einen neutralen und erfahrenen Gutachter nicht zutreffen sollte. Die Verweigerung der Abbruchbewilligung ist daher geeignet und erforderlich, um die Erhaltung des Gebäudes zu ermöglichen.