In einem Punkt hat die Vorinstanz allerdings das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt: Letztere hatte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2019 unter dem Titel «Antrag» festgehalten, eine Besichtigung der Liegenschaft sei jederzeit möglich. In der Stellungnahme vom 12. Juli 2019 bemängelte sie, ihr Angebot zur Besichtigung des Gebäudes sei nicht wahrgenommen worden. Die Vorinstanz hat zu diesem Beweisantrag weder in ihrem Schreiben vom 4. Juli 2019 noch im angefochtenen Entscheid Stellung genommen. Sie hätte kurz begründen müssen, wieso sie eine Besichtigung nicht als notwendig erachtet.