vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Stellungnahmen keine neuen Argumente vorgebracht, sondern im Wesentlichen jene des Zustandsberichtes wiederholt (bauliche Mängel, grosser Aufwand um zeitgemässen Wohnraum zu erstellen, fehlende Wirtschaftlichkeit etc.). Die Vorinstanz musste daher nicht im Detail auf die Stellungnahmen eingehen. Es reichte aus, dass sie auf die Argumente des BHS verwies, der sich mit dem Zustandsbericht der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hatte. Die Vorinstanz hat daher den Bauabschlag genügend begründet. In einem Punkt hat die Vorinstanz allerdings das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt: