Damit hat die Vorinstanz deutlich gemacht, dass sie aus den vom BHS vorgebrachten Gründen den Bauabschlag erteilt, d.h. ein Abbruch des erhaltenswerten Gebäudes nur zulässig wäre, wenn dessen Erhalt unverhältnismässig wäre, und der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht diesbezüglich ungenügend und unvollständig ist (fehlende wirtschaftliche Beurteilung, fehlende Beurteilung des Wohnteils etc.). Die Vorinstanz hat somit die Gründe für den Bauabschlag genannt und sich auch mit dem von der Bauherrschaft eingereichten Bericht bzw. den darin