d) Auch hinsichtlich der Entscheidbegründung liegt keine Gehörsverletzung vor: Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Einsprache des BHS fast wortwörtlich wiedergegeben (Ziff. 3.4) und festgehalten, dass die Baukommission den Einsprachepunkten des BHS zustimme (Ziff. 3.6). Damit hat die Vorinstanz deutlich gemacht, dass sie aus den vom BHS vorgebrachten Gründen den Bauabschlag erteilt, d.h. ein Abbruch des erhaltenswerten Gebäudes nur zulässig wäre, wenn dessen Erhalt unverhältnismässig wäre, und der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht diesbezüglich ungenügend und unvollständig ist (fehlende wirtschaftliche Beurteilung, fehlende Beurteilung des Wohnteils etc.).