Die Vorinstanz hat somit der Beschwerdeführerin die Einsprache des BHS zur Stellungnahme zugestellt und ihr anschliessend auch Gelegenheit gegeben, zum drohenden Bauabschlag Stellung zu nehmen und allenfalls das Baugesuch zurückzuziehen oder ein Gutachten mit Verhältnismässigkeitsprüfung einzureichen. Damit hat sie der Beschwerdeführerin vor dem Bauentscheid das rechtliche Gehör in genügender Weise gewährt.