Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2019 die Einsprache des BHS zu und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob sie eine Einspracheverhandlung wünsche. Die Beschwerdeführerin reichte mit E-Mail vom 29. Juni 2019 eine Stellungnahme ein und verzichtete auf eine Einspracheverhandlung. Zudem hielt sie unter dem Titel «Antrag» fest, eine Besichtigung der Liegenschaft durch die Baukommission sei jederzeit möglich. Daraufhin teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2019 mit, die Baukommission habe das Baugesuch geprüft. Sie stimme den vom BHS aufgezeigten Punkten zu.