Die im von der Bauherrschaft eingereichten Zustandsbericht bemängelten Punkte seien nicht aussergewöhnlich für ältere Gebäude und bautechnische Lösungen dafür schon oft erprobt. Schallschutztechnische und wärmetechnische Eigenschaften eines Baudenkmals müssten in keiner Weise mit einem Neubau vergleichbar sein. Der Abbruch eines erhaltenswerten Baudenkmals sei gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG nur zulässig, wenn dessen Erhalt unverhältnismässig sei. Die wirtschaftliche Gegenüberstellung von Erhalt versus Neubau sei in einem Gutachten detailliert nachzuweisen. Der vorliegende Zustandsbericht der Bauherrschaft erfülle die Anforderungen nicht.