c) Nachdem die Vorinstanz den BHS um die Einreichung eines Berichts zum Abbruchvorhaben ersuchte, reichte der BHS eine Einsprache ein.9 Darin hielt er unter anderem fest, das bestehende, als erhaltenswertes Baudenkmal eingestufte Bauernhaus von 1896 sei nicht nur als Einzelobjekt qualifiziert, sondern präge auch nachdrücklich das einmalige Ortsbild des C.________-Weilers. Weiter setzte sich der BHS mit dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Zustandsbericht10