Für das Baubewilligungsverfahren hält Art. 24 Abs. 1 BewD zudem fest, dass die Baubewilligungsbehörde den Gesuchstellenden Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, falls sie zum Schluss kommt, das Bauvorhaben sei nicht bewilligungsfähig. Halten die Gesuchstellenden am eingereichten Gesuch fest, kann die Baubewilligungsbehörde das Gesuch ohne Bekanntmachung abweisen, sofern sie ihre Beurteilung nicht ändert (Art. 24 Abs. 2 BewD).