b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG5 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen sowie erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Die Behörden stellen den Sachverhalt zwar von Amtes wegen fest und sind grundsätzlich nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 Abs. 1 und 2 VPRG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet sie jedoch, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese für die Klärung des Sachverhalts nötig sind.