Zudem sei ihr entgegen der Aussage in Ziffer 3.7 des Entscheids vor dem Bauabschlag das rechtliche Gehör nur unzureichend gewährt worden. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 sei sie aufgefordert worden, weitere Gutachten zu erstellen; eine materielle Auseinandersetzung mit den damals bereits vorliegenden Fakten (Gutachten, Angebot für Besichtigung des Gebäudes) sei nicht erfolgt. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. 4 Vorakten, Register 6.