Ein allfälliges Neubauprojekt kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand sein. Die Rechtsbegehren Nr. 3 und Nr. 4 der Beschwerdeführerin, wonach die Gemeinde Orpund Anforderungen an ein Neubauprojekt zu definieren habe und einem kombinierten Baugesuch für den Abbruch der Liegenschaft und einem Neubauprojekt die Bewilligung zu erteilen sei, gehen deshalb über den Streitgegenstand hinaus. Auf diese Rechtsbegehren kann nicht eingetreten werden. 3. Rechtliches Gehör