c) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Bauentscheid vom 26. August 2019, mit welchem dem Baugesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2019 der Bauabschlag erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Baugesuch einzig um eine Abbruchbewilligung für das Bauernhaus auf der Parzelle Orpund Grundbuchblatt Nr. B.________ ersucht; ein Neubauprojekt hat sie nicht eingereicht.4 Demzufolge bildete nur der Abbruch des Bauernhauses Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und des angefochtenen Entscheids. Ein allfälliges Neubauprojekt kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand sein.