Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Baukommission der Gemeinde habe im angefochtenen Entscheid die Vorbringen des BHS umfassend wiedergegeben und sich darauf abgestützt. Ihre Stellungnahmen und Argumente seien dagegen schlicht ignoriert worden. Dies sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem sei die Interessenabwägung der Gemeinde nicht nachvollziehbar. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gemeinde habe ihr zu Unrecht Kosten in der Höhe von Fr. 180.00 für einen Fachbericht des BHS auferlegt; dieser habe gar keinen Bericht, sondern eine Einsprache eingereicht.