Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegnerin, die die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestritten hat, gilt als unterliegende Partei. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/157 Seite 9 von 10