Der Antrag wird von der Vorinstanz im fortzusetzenden Baubewilligungsverfahren zu behandeln sein. Schliesslich wird die Stadt Burgdorf einen neuen, korrekt begründeten Bauentscheid zu fällen haben. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV14). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'000.-- festgelegt.