b) Im vorliegenden Fall spricht die Kumulation von zwei Gehörsverletzungen (Verletzung der Pflicht, Eingaben zuzustellen, und Verletzung der Begründungspflicht) gegen eine Heilung. Insgesamt wurden hier die Rechte der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz so gravierend verletzt, dass eine Heilung nicht mehr adäquat erscheint. Zusätzlich werden in der Beschwerde lediglich die Gehörsverletzungen gerügt, eine Auseinandersetzung in der Sache fehlt (zwangsläufig). Somit ist eine materielle Auseinandersetzung und damit eine Heilung ohne weitere Verfahrensschritte nicht möglich. Daher wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Bauentscheid aufgehoben.