Aufgrund des Verweises im angefochtenen Bauentscheid auf die Stellungnahme vom 12. August 2019 läge somit grundsätzlich eine genügende Begründung vor. Da der Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 12. August 2019 aber nicht zugestellt wurde, weder vor dem Bauentscheid noch zusammen mit diesem, wurde ihr ein mangelhaft begründeter Entscheid eröffnet. Ohne Kenntnis der Stellungnahme vom 12. August 2019 war es für sie nicht möglich, den Bauentscheid sachgerecht anzufechten. Somit hat die Stadt Burgdorf auch insofern den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 4. Rückweisung