In den allgemeinen Ausführungen der Stellungnahme wird zudem ausgeführt, die NISV12 schütze mit ihren Grenzwerten die Bevölkerung vor übermässiger Belastung durch nichtionisierende Strahlung. Damit ist die Rüge der mangelnden Gesundheitsverträglichkeit der Anlage angesprochen. Lediglich zur Rüge der Wertverminderung von Liegenschaften findet sich nichts in der Stellungnahme, wobei dies auch kein Thema ist, das im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Art. 2 BauG). Aufgrund des Verweises im angefochtenen Bauentscheid auf die Stellungnahme vom 12. August 2019 läge somit grundsätzlich eine genügende Begründung vor.