c) Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einsprache vom 24. Mai 2019 falsch deklarierte Sendeleistungen, fehlende Rechtsgrundlagen für das 5G-Netz, ein fehlendes Sicherheitssystem, die Unmöglichkeit von Abnahmemessungen, weitere Unstimmigkeiten bei den Berechnungsmethoden, mangelnde Gesundheitsverträglichkeit der Anlage und eine Wertverminderung von Liegenschaften gerügt. Alle diese Rügen sind in der Einsprache mehr oder weniger ausführlich begründet.