a) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Bauentscheid mit keinem Wort auf die in der Einsprache vorgebrachten sieben Punkte eingegangen sei. Damit sei es ihr unmöglich gewesen, den Bauentscheid inhaltlich anzufechten. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können.