Die Stadt Burgdorf hat somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen hat, ihr den Fachbericht Immissionsschutz, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Einsprache und die Stellungnahme der VOL, Immissionsschutz, vom 12. August 2019 zuzustellen. Aufgrund dieser Unterlassung hatte die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit, sich zu diesen Unterlagen zu äussern. 3. Rechtliches Gehör, Begründungspflicht 5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 6 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)