d) Der in Art. 29 Abs. 2 BV5, Art. 26 Abs. 2 KV6, Art. 6 Ziff. 1 EMRK7 und Art. 21 ff. VRPG8 verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Stellungnahmen neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Art. 21 ff. VRPG unterscheiden bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere des Rechts, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG) nicht zwischen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren.