Auch die Beschwerdegegnerin macht geltend, es bestehe kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel. Da sich aus ihrer Stellungnahme zur Einsprache keine neuen Tatsachen ergeben hätten, habe weder ein Bedarf nach einem zweiten Schriftenwechsel noch ein Bedarf oder Anspruch auf das Einreichen von Schlussbemerkungen bestanden. Auch dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Fachbericht Immissionsschutz nicht zugestellt habe, stelle keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar,