c) Dieser Sachverhalt wird von der Stadt Burgdorf in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 nicht bestritten. Sie macht jedoch geltend, in Art. 36 Abs. 2 Bst. c BewD4 werde ausdrücklich festgehalten, dass die Begründung im Bauentscheid die Stellungnahme zu den Einsprachen enthalten müsse. Daraus könne geschlossen werden, dass im Baubewilligungsverfahren nicht explizit noch eine zusätzliche Anhörung der Parteien vorangehen müsse, besonders wenn der Baubewilligungsbehörde der Sachverhalt als so klar erscheine, dass sie ohne weiteres die Baubewilligung verfügen könne.