Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem sei von einer Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bzw. bis zum Vorliegen eines auditierten Qualitätssicherungssystems abzusehen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Sistierungsantrag, wonach über die Baubewilligung erst entschieden werden könne, wenn die massgeblichen technischen und rechtlichen Grundlagen für einen Entscheid vorhanden seien. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und