2. Das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2020/64 betreffend die Baubeschwerden der Beschwerdegegnerschaft gegen die Kostenauflage im Bauentscheid vom 23. August 2019 sowie im Entscheid vom 5. März 2020 wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung