Die Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton. c) Die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerschaft und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten waren anwaltlich weder vertreten noch war das Verfahren aufwendig. Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind daher nicht entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. III. Entscheid