Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Beim vorliegenden Verfahrensausgang können die Verfahrenskosten weder den Beschwerdeführenden noch der Beschwerdegegnerschaft überwälzt werden. Vielmehr ist hier die Vorinstanz für den Verfahrensfehler, der zur Kassation des angefochtenen Entscheids führte, verantwortlich. Der Gemeinde können jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten trägt demnach der Kanton.