Zu kassieren sind der angefochtene Bauentscheid einschliesslich der damit zusammenhängenden Kostenverfügungen sowie das Baubewilligungsverfahren für das Anbringen des Lärmschutzbrettes. Es sind weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig: Im baupolizeilichen Verfahren sind die Aussenlärmimmissionen nach den Vorgaben der LSV und den Empfehlungen des Cercle Bruit zu ermitteln und wenn nötig, die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen mit einer Wiederherstellungsverfügung zur Einhaltung der Planungswerte und gestützt auf des Vorsorgeprinzip anzuordnen.