Weder hat die Vorinstanz die Aussenlärmimmissionen im Baupolizeiverfahren noch im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der LSV ermittelt. Auch stellt hier die Baubewilligung kein geeignetes Instrument darstellt, um die Lärmschutzvorschriften rechtlich bindend durchzusetzen. Es liegen damit wesentliche Verfahrensfehler vor. Zu kassieren sind der angefochtene Bauentscheid einschliesslich der damit zusammenhängenden Kostenverfügungen sowie das Baubewilligungsverfahren für das Anbringen des Lärmschutzbrettes.