b) Die Sache geht wie ausgeführt zur Fortsetzung des Baupolizeiverfahrens an die Vorinstanz zurück. Die Gemeinde Oberhofen am Thunersee wird die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Baupolizeiverfahren entstanden sind, mit der Abschlussverfügung des Baupolizeiverfahrens erheben können. Die Vorinstanz wird dabei auf die Regelung von Art. 51 BewD24 hingewiesen. Danach sind Verwaltungsgebühren geschuldet, wenn jemand eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht. Gleiches gilt nach Art. 2 USG: Danach trägt die Kosten, wer gestützt auf das Umweltschutzgesetz eine Massnahme verursacht.