Für das Inkasso der Gebühr von Fr. 1'415.00 besteht demzufolge keine rechtliche Grundlage mehr. Vielmehr ist das Streitobjekt weggefallen und es besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, einen Entscheid über die Kostenverfügung zu fällen. Das Verfahren bezüglich der Beschwerden der Beschwerdegegnerschaft gegen die Kostenverfügungen wird daher gestützt auf Art. 39 Abs. 1 VRPG als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.