e) Die Beschwerdeführenden kritisierten schon im vorinstanzlichen Verfahren, die Vorinstanz habe es verpasst, die Ansaug- und Ausblasöffnung der Wärmepumpe nachträglich zu bewilligen. Den Akten zufolge hat die Vorinstanz über diese Frage erstinstanzlich noch nicht entschieden. Liegt bezüglich dieser Frage kein Entscheid im Sinne eines beschwerdefähigen Anfechtungsobjekts vor, kann die BVD darüber auch nicht entscheiden. Ob es sich bei den Fassadenausbrüchen um baubewilligungspflichtige Veränderungen handelt und diesbezüglich der rechtmässige Zustand anzuordnen ist, hat die Vorinstanz demzufolge ebenfalls im Baupolizeiverfahren zu prüfen bzw. darüber zu entscheiden.