Schliesslich wird im Baupolizeiverfahren zu klären sein, inwieweit die strittige Wärmepumpe tieffrequente Geräusche verursacht, und ob in diesem Zusammenhang gestützt auf das USG Mass-nahmen verfügt werden müssen. Ohne Lärmmessungen kann somit nicht beurteilt werden, ob eine witterungsbeständige Lärmschutzhaube, wie die Beschwerdeführenden dies forderten, erforderlich ist bzw. welche Schallreduktionsmassnahmen im vorliegenden Fall am wirkungsvollsten wären.