Als mögliche Schallreduktionsmassnahmen, die im Baupolizeiverfahren – wenn nötig – gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG zur Einhaltung der Planungswerte und des Vorsorgeprinzips angeordnet werden müssen, steht eine breite Palette zur Auswahl. In Betracht fallen beispielsweise die Auskleidung der Luftkanäle mit schallabsorbierendem Material oder die Installation von Schalldämpfern in den Luftführungskanälen. Auch ein schalldämpfendes Wetterschutzgitter stellt unter Umständen eine mögliche Massnahme dar.23 Da durch allfällige bauliche und technische Massnahmen Einfluss auf die Luftströmungswege genommen wird, wird empfohlen, diese durch spezialisierte Firmen vorzunehmen.