46 Abs. 1 USG verlangen. Falls die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerschaft und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten ein Gutachten verlangt, ist dieses der Fachstelle Immissionsschutz zur Prüfung zuzustellen. Anhand der tatsächlichen Aussenlärmimmissionen wird zu prüfen sein, was für Lärmreduktionsmassnahmen nötig und allenfalls mit Wiederherstellungsverfügung anzuordnen sind. Zusätzlich wird zu untersuchen sein, was für mögliche schallreduzierende Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip getroffen werden könnten.