Im baupolizeilichen Verfahren sind die Aussenlärmimmissionen nach den Vorgaben der LSV und den Empfehlungen des Cercle Bruit entweder unter Beizug der Abteilung Immissionsschutz zu ermitteln oder deren Ermittlung durch die Beschwerdegegnerschaft anzuordnen. D.h., die Vorinstanz kann die Durchführung der notwendigen Messungen bzw. den Nachweis sowie weitere Abklärungen, z.B. in Form eines Lärmgutachtens von einem Ingenieurbüro für Akustik, auch von der Beschwerdegegnerschaft bzw. den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten gestützt auf Art. 46 Abs. 1 USG verlangen.