d) Es sind weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig: Die Vorinstanz hat deshalb das hängige Baupolizeiverfahren betreffend die Lärmklage der Beschwerdeführenden wieder aufzunehmen. Im baupolizeilichen Verfahren sind die Aussenlärmimmissionen nach den Vorgaben der LSV und den Empfehlungen des Cercle Bruit entweder unter Beizug der Abteilung Immissionsschutz zu ermitteln oder deren Ermittlung durch die Beschwerdegegnerschaft anzuordnen.