Es liegen damit wesentliche Verfahrensfehler vor, die eine Kassation oder Aufhebung von Amtes wegen unumgänglich machen (Art. 40 Abs. 1 VRPG). Zu kassieren oder besser aufzuheben sind hier der angefochtene Bauentscheid einschliesslich der damit zusammenhängenden Kostenverfügungen sowie das Baubewilligungsverfahren für das Anbringen des Lärmschutzbretts.