Ist wie hier eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte nicht ausgeschlossen, darf auf den messtechnischen Nachweis, ob beim konkreten Betrieb der Wärmepumpenanlage die Planungswerte eingehalten sind, nicht verzichtet oder aufgeschoben werden. Dazu kommt, dass hier die Baubewilligung kein geeignetes Instrument darstellt, um die Lärmschutzvorschriften rechtlich bindend durchzusetzen. Ausserdem ist im vorliegenden Fall aufgrund der Lärmklage der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz nach wie vor ein baupolizeiliches Verfahren hängig.