Dieses Vorgehen stellt einen Verstoss gegen die Ermittlungspflicht gemäss Art. 36 ff. LSV dar: Wie ausgeführt, besteht im vorliegenden Fall Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Unter diesen Umständen war die Vor-instanz zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Es fehlt hier jedoch ein messtechnischer Nachweis, ob die strittige Wärmepumpe die Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht in den lärmempfindlichen Räumen der Beschwerdeführenden einhält.