Hinzu kommt, dass hier die Aussenlärmimmissionen weder im Baupolizeiverfahren noch im Baubewilligungsverfahren nach den Vorschriften der LSV ermittelt worden sind. Zwar holte die Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren bei der kantonalen Lärmschutzfachstelle eine Lärmbeurteilung ein, wie aus den Akten hervorgeht.22 Die Beurteilung der Lärmschutzfachstelle im Fachbericht vom 21. Januar 2019, wonach die strittige Wärmepumpe die Belastungsgrenzwerte der LSV mit der Montage des Holzbretts einhalte, basiert auf einer Annahme und ist messtechnisch nicht belegt. Dieses Vorgehen stellt einen Verstoss gegen die Ermittlungspflicht gemäss Art.