Im vorliegenden Fall müssen aber, wenn nötig, Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte angeordnet werden können. Solche Massnahmen können regelmässig nur im Baupolizei- nicht aber im Baubewilligungsverfahren durchgesetzt werden. Der Umstand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Baubewilligung bezüglich des Holzbrettes eine Abnahmekontrolle anordnete, ändert daran nichts. Auch die Abnahmekontrolle stellt keine verpflichtende Massnahme dar, um den Lärm, wenn nötig, zu reduzieren.